Klimaschutzförderprogramm: Stadt Roth

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Klimaschutzförderprogramm

Gegenstand der Förderung

Die Stadt Roth fördert - zusätzlich zu den Förderprogrammen des Bundes und des Landes - die energetische Modernisierung von Gebäuden, die Nutzung erneuerbarer Energien, energieeffizienter Heizungstechnik und die Erhöhung der Nachhaltigkeit durch die Gewährung von Zuschüssen.
Die Antragsstellung erfolgt schriftlich spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der Maßnahmen bei den Stadtwerken Roth. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind bei den Stadtwerken zu erhalten. Mündliche Auskünfte und Absprachen sind nicht verbindlich. Zuschüsse werden nur im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Die vollständige Abwicklung des Klimaschutz-Förderprogramms erfolgt durch die Stadtwerke Roth.
Förderfähig sind nur freiwillige Maßnahmen, die nicht im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung (z.B. solare Baupflicht oder Bebauungsplänen) durchzuführen sind.
Eine vorherige Beratung durch einen zertifizierten Energie-Experten (siehe www.energieeffizienzexperten.de) oder die ENA-Roth wird empfohlen.

Energie & Strom

a) Photovoltaik Anlagen
Gefördert wird die Errichtung von PV-Anlagen (auch die Nachrüstung bei bestehenden PV-Anlagen) inklusive des Um- oder Neubaus elektrischer Anlagen (Unterverteilung, Zählerkonzept, Hausanschluss) die für die Umsetzung von Mieterstrommodellen in Mehrfamilienhäusern.
Voraussetzungen

  • Ein Objekt kann nur einmal gefördert werden (eine Verteilung auf mehrere Per-sonen als auch Erweiterung der Anlage führen nicht zu einer mehrfachen Inan-spruchnahme der Förderung).
  • Als Mieterstrom-Abnehmer zählen Mehrfamilienhäuser mit mindestens 4 Wohneinheiten, die den lokal erzeugten PV-Strom teilweise oder komplett ab-nehmen. Auch Ladepunkte für Elektrofahrzeuge sind in diesem Sinne Mieterstrom-Abnehmer, sofern Sie den lokal erzeugten PV-Strom nutzen.
  • Das Mieterstrommodell kann auch in Wohneigentumsgemeinschaften umgesetzt werden.

Art und Höhe der Förderung

  • 10% der Kosten, maximal 1.000,00 Euro für eine PV-Anlage,
  • 300 € pro Mieterstrom-Abnehmer,
  • max. 6.000 EUR pro Hausanschluss
  • jährliche Förderobergrenze 18.000,00 Euro

Notwendige Nachweise

  • Abschlussrechnung(en)
  • Dokumentation der Maßnahme (Fotos)
  • Anlagenbeschreibung: Kollektorfläche, Anlagenleistung in kWp, Speicher-Nennkapazität in kWh
  • Nachweis der Inbetriebnahme durch einen Fachbetrieb
  • Stromlieferverträge der Mieterstrom-Abnehmer, welche durch eine geförderte Mieterstromanlage beliefert werden

Heizung & Wärme

a) Heizungsunterstützende solarthermische Anlage

Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von solarthermischen Anlagen (Solar-kollektoren) zur Warmwasserbereitung und zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung in Bestandsbauten für gemeinnützige Einrichtungen. Die Förderung der Stadt Roth ist ergänzend zu den Zuschüssen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder §35c Einkommenssteuergesetz.

Voraussetzungen
Die kommunale Förderung erfolgt in Anlehnung an die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Der endgültige Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirt-schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) muss vorgelegt werden. Es gelten jeweils die Be-dingungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Förderprogramme.
 

Art und Höhe der Förderung

  • 10% der Kosten, max. 1.000,00 Euro (nur für gemeinnützige Einrichtungen

Notwendige Nachweise:

  • Abschlussrechnung(en)
  • Unternehmererklärung mit Bestätigung über die fachgerechte Inbetriebnahme
  • Dokumentation der Maßnahme (Fotos)
  • Förderbescheid des BAFA (auch bei Zustimmung zum vorzeitigen Maßnah-menbeginn) bzw. Bescheinigung eines Fachunternehmens (§ 35c Einkommen-steuergesetz: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden)
  • Anlagenbeschreibung: Funktion, Kollektorfläche, Speichergröße

b) Erdwärmesonden / Erdwärmekollektoren und -körbe für Sole-Wasser-Wärmepumpen

Gefördert werden fertiggestellte Erdwärmesonden einschließlich der Kosten für Ge-nehmigungsverfahren, Bohrung und Anschluss im Heizungskeller. Alternativ werden Erdwärmekollektoren oder Erdwärmekörbe gefördert.

Art und Höhe der Förderung

  • 20 %, max. 2.500,00 Euro

Notwendige Nachweise

  • Abschlussrechnung(en)
  • Dokumentation der Maßnahme (Fotos)
  • Kurzbeschreibung: Leistung in kW, Länge der Erdsonde, Fläche des Kollektors, Anzahl der Bohrungen
  • Förderbescheid des (auch bei Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbe-ginn) bzw. Bescheinigung eines Fachunternehmens (§ 35c Einkommensteuer-gesetz: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohn-zwecken genutzten Ein- und Zweifamilien-Gebäuden)

Haus & Garten

a) Förderung von Zisternen
 

Bezuschusst wird die Errichtung von Zisternen für die Gartenbewässerung.
 

Voraussetzungen

  • Die Regenwasserspeicheranlage muss unterirdisch eingebaut werden und mindestens 3 m3 Wasser fassen.
  • Art und Höhe der Förderung
  • 15%, max. 1.500,00 Euro für die Regenwasserspeicheranlage (inklusive Hauswasserwerk)

Notwendige Nachweise

  • Abschlussrechnung(en)
  • Bestätigung über die Inbetriebnahme
  • Dokumentation der Maßnahmen (Fotos)
  • Nachweisbeschreibung: Größe der Zisterne, Verwendung des Wassers

Klimaschutzprojekte

a) Innovative Projekte

Gefördert werden innovative Projekte rund um das Thema Klimaschutz.
Voraussetzungen
 

Antragsberechtigt sind:

  • alle Bürger*innen ab 14 Jahren, die ihren Wohnsitz in Roth angemeldet haben
  • Vereine, Organisationen, Bildungsträger etc., deren Hauptsitz oder Zweigstelle im Gebiet der Stadt Roth liegen.

Es werden neue Projekte und Erweiterungen innerhalb bestehender Projekte geför-dert. Die Projekte müssen folgende Kriterien komplett erfüllen:

  • Die Projekte müssen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
  • Die Projekte müssen einen Beitrag zum Allgemeinwohl leisten.
  • Die Projekte müssen im Gebiet der Stadt Roth umgesetzt werden.

Insbesondere folgende Projekte sind von der Förderung ausgenommen:

  • Projekte, die gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen.
  • Projekte, die der Gewinnerzielung dienen.

Art und Höhe der Förderung

  • Es kann ein Zuschuss in Höhe von 200,00 - 5.000,00 Euro pro Jahr und Projekt beantragt werden.
  • Es werden sogenannte Sachkosten bezuschusst wie zum Beispiel Ausgaben für Materialien, Druckkosten, Dienstleistungen. Hierzu zählen auch Honorare für Referent*innen.

Nicht bezuschusst werden:

  • Gehälter oder laufende Mieten oder Büromaterial der Antragsteller*innen.
  • Rein investive Projekte, die im Förderprogramm „CO2-Minderungsprogamm für Gebäude“ der Stadt Roth antragsberechtigt sind.
  • Projekte, für die bereits vollumfängliche anderweitige Förderungen beantragt bzw. bewilligt wurden, werden durch das Klimabudget nicht bezuschusst (Doppelförderung).

Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet der Werkausschuss in einer nicht-öffentlichen Sitzung.

Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Rother Bürger*innen, Eigentümergemeinschaften, sowie ge-meinnützige Rother Organisationen, sowie Rother Vereine. Soweit der Antragsteller nicht Eigentümer des Objektes ist, muss dessen Zustimmung bei Antragstellung vor-liegen. Das Förderprogramm ist auf Objekte im Stadtgebiet Roth begrenzt.

Art, Umfang und Kumulieren von Fördermitteln
Der Zuschuss stellt eine Projektförderung dar und wird im Rahmen einer Anteilfinan-zierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Ausgestaltung basiert teilweise auf Grundlage von anderen Förderprogrammen, z.B. des Bundes, Bundesförderung für effiziente Gebäude bzw. §35c Einkommensteuergesetz, entsprechend den zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweiligen gültigen technischen Mindestanforderungen sowie förderfähigen Maßnahmen und Leistungen. (siehe www.bafa.de/beg bzw. www.kfw.de/261 oder 297/298. Eine Kumulierung ist ausdrücklich zugelassen, soweit dies die Regularien des zugrundeliegenden Förderprogramms dies zulassen.
Bei Kumulierung muss der/die Antragsteller*in jedoch eigenständig prüfen, ob die anderen Fördermittelgeber Kumulierung zulassen. Die beantragten Fördermittel der Stadt Roth sind auf das angegebene Maß zu reduzieren oder ggf. bei nachträglicher Feststellung muss der überhöhte Anteil an die Stadt Roth zurückgezahlt werden.


Rückforderung des Zuschusses
Die Förderung ist an eine Bindungsfrist von 10 Jahren bei ortsfesten Anlagen bzw. von 5 Jahren bei beweglichen Geräten gekoppelt. Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn nachträglich Änderungen oder Tatsachen bekannt werden, die einer Förderung entgegenstehen, insbesondere, wenn gegen die Förderrichtlinie verstoßen wurde. Die Stadt Roth behält sich eine Besichtigung nach Umsetzung der geförderten Maßnahme vor.


Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.04.2024 in Kraft.