Gegenstand der Förderung
Die Stadt Roth fördert - zusätzlich zu den Förderprogrammen des Bundes und des Landes - die energetische Modernisierung von Gebäuden, die Nutzung erneuerbarer Energien, energieeffizienter Heizungstechnik und die Erhöhung der Nachhaltigkeit durch die Gewährung von Zuschüssen.
Die Antragsstellung erfolgt schriftlich spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der Maßnahmen bei den Stadtwerken Roth. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind bei den Stadtwerken zu erhalten. Mündliche Auskünfte und Absprachen sind nicht verbindlich. Zuschüsse werden nur im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Die vollständige Abwicklung des Klimaschutz-Förderprogramms erfolgt durch die Stadtwerke Roth.
Förderfähig sind nur freiwillige Maßnahmen, die nicht im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung (z.B. solare Baupflicht oder Bebauungsplänen) durchzuführen sind.
Eine vorherige Beratung durch einen zertifizierten Energie-Experten (siehe www.energieeffizienzexperten.de) oder die ENA-Roth wird empfohlen.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Rother Bürger*innen, Eigentümergemeinschaften, sowie ge-meinnützige Rother Organisationen, sowie Rother Vereine. Soweit der Antragsteller nicht Eigentümer des Objektes ist, muss dessen Zustimmung bei Antragstellung vor-liegen. Das Förderprogramm ist auf Objekte im Stadtgebiet Roth begrenzt.
Art, Umfang und Kumulieren von Fördermitteln
Der Zuschuss stellt eine Projektförderung dar und wird im Rahmen einer Anteilfinan-zierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Ausgestaltung basiert teilweise auf Grundlage von anderen Förderprogrammen, z.B. des Bundes, Bundesförderung für effiziente Gebäude bzw. §35c Einkommensteuergesetz, entsprechend den zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweiligen gültigen technischen Mindestanforderungen sowie förderfähigen Maßnahmen und Leistungen. (siehe www.bafa.de/beg bzw. www.kfw.de/261 oder 297/298. Eine Kumulierung ist ausdrücklich zugelassen, soweit dies die Regularien des zugrundeliegenden Förderprogramms dies zulassen.
Bei Kumulierung muss der/die Antragsteller*in jedoch eigenständig prüfen, ob die anderen Fördermittelgeber Kumulierung zulassen. Die beantragten Fördermittel der Stadt Roth sind auf das angegebene Maß zu reduzieren oder ggf. bei nachträglicher Feststellung muss der überhöhte Anteil an die Stadt Roth zurückgezahlt werden.
Rückforderung des Zuschusses
Die Förderung ist an eine Bindungsfrist von 10 Jahren bei ortsfesten Anlagen bzw. von 5 Jahren bei beweglichen Geräten gekoppelt. Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn nachträglich Änderungen oder Tatsachen bekannt werden, die einer Förderung entgegenstehen, insbesondere, wenn gegen die Förderrichtlinie verstoßen wurde. Die Stadt Roth behält sich eine Besichtigung nach Umsetzung der geförderten Maßnahme vor.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.04.2024 in Kraft.