Stadtsanierung
Stadtsanierung
Sind Sie Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks oder Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Stadt Roth?
In diesem Fall unterliegen Sie dem sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt der §§ 144 und 145 Baugesetzbuch (BauGB).
1. Sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt hat den Zweck:
- das Sanierungsverfahren gegen Störungen und Erschwerungen durch Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge abzusichern,
- der Stadt Roth einen angemessenen Zeitraum für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke der Sanierung einzuräumen.
Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt dient auch dem Schutz der Beteiligten. Diese werden daran gehindert, Vorhaben durchzuführen, Teilungen von Grundstücken vorzunehmen oder Rechtsgeschäfte abzuschließen, die sich beim weiteren Fortgang der Sanierung als verfehlt erweisen.
2. Genehmigungspflicht
Die Genehmigungspflicht erfasst:
- Vorhaben und sonstige Maßnahmen,
- Teilungen,
- Vereinbarungen über Gebrauch oder Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils,
- sonstige Rechtsgeschäfte.
Zuständige Behörde: Stadt Roth
2.1 Vorhaben und sonstige Maßnahmen
Folgende Vorhaben und Maßnahmen unterliegen der Genehmigungspflicht:
- Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen,
- Aufschüttungen und Abgrabungen,
- Beseitigung baulicher Anlagen,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht baugenehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Hinweis: Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
2.2 Teilung eines Grundstücks
Unter dem Teilungsvorgang ist immer ein solcher zu verstehen, der zu Veränderungen von Grundstücksgrenzen führt.
Rechtsvorgänge, welche diese Veränderungen nicht herbeiführen, werden von dem Teilungsbegriff nicht erfasst, z. B. Aufteilung in Wohnungseigentum.
2.3 Schuldrechtliche Vertragsverhältnisse über die Grundstücks- oder Gebäudenutzung
Beispiele:
- Mietverträge,
- Pachtverträge.
Voraussetzung für die Genehmigungspflicht:
- Abschluss auf eine bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr, oder
- bei unbestimmter Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr.
2.4 Sonstige Rechtsgeschäfte
Beispiele:
- rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks,
- Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, z. B. Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauchrechte, dingliche Vorkaufsrechte, Reallasten, Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden,
- Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes.
3. Denkmalschutz
Baudenkmäler können einzelne Gebäude bzw. eine Mehrheit von baulichen Anlagen sein (Ensemble), z. B. umfasst der Bereich innerhalb der Stadtmauer einschließlich der Hauptstraße 1–58 das Ensemble Altstadt Roth.
Die Beseitigung und Veränderung von Baudenkmälern ist erlaubnispflichtig (Art. 6 Denkmalschutzgesetz).
Hinweis: Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.
Unabhängig davon unterliegen auch Baudenkmäler dem sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt.