Stadt Roth (Druckversion)
Autor: Robert Feyerlein

Keine Umsatzsteuer auf Benutzungsgebühren

Das Thema Senkung der Umsatzsteuer ist derzeit in aller Munde. Dies betrifft allerdings nicht die Benutzungsgebühren der Stadt Roth. Diese sind – wie alle Vorgänge, die den Hoheitsbereich der Stadt Roth betreffen – schon immer umsatzsteuerbefreit.

 

Öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren wie z.B. Gebühren für Abwasser oder Niederschlagswasser oder auch kommunale Steuern wie z.B. Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer waren schon immer von der Umsatzsteuer befreit. Dies kann auch dem jeweiligen Gebührenbescheid entnommen werden. Dort sind stets nur Nettobeträge vermerkt. Der Ausweis der Umsatzsteuer wird dort regelmäßig nicht vorgenommen.

Eine Änderung der Umsatzsteuersätze durch den Gesetzgeber – wie zuletzt mit Wirkung zum 1. Juli 2020 geschehen – hat daher keinerlei Auswirkungen auf die jeweilige Höhe der Gebühren.

In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Abrechnung der Abwassergebühren die Stadt Roth mit Wirkung zum 1. Januar 2020 von den Stadtwerken Roth übernommen hat. Aus verfahrenstechnischen Gründen ist es daher notwendig, für den Bereich „Abwasser“ ein neues SEPA-Mandat für die Stadt Roth zu erteilen. Sollte dies noch nicht bereits veranlasst worden sein, kann das Formular (PDF-Datei) gerne von der Homepage der Stadt Roth heruntergeladen werden. Einfach dieses SEPA-Mandat im Original an die Stadt Roth, Kirchplatz 4, 91154 Roth zurücksenden. Somit ist in Zukunft sichergestellt, dass alle fällig werdenden Zahlungen fristgerecht abgebucht werden.

Artikel vom 06.07.2020
http://www.stadt-roth.de//de/rathaus-politik/aktuelles