Stadt Roth (Druckversion)

Ansprechpartner:
Bettina Lang
Telefonnummer: 09171 848-412

Sind Sie Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks oder Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Stadt Roth? 

In diesem Fall unterliegen Sie dem sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt der §§ 144 und 145 Baugesetzbuch (BauGB).

1. Sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt hat den Zweck, das Sanierungsverfahren gegen Störungen und Erschwerungen durch Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge abzusichern und der Stadt Roth einen angemessenen Zeitraum für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke der Sanierung einzuräumen. Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt dient auch zugleich dem Schutz der Beteiligten. Diese werden daran gehindert, Vorhaben durchzuführen, Teilungen von Grundstücken vorzunehmen oder Rechtsgeschäfte abzuschließen, die sich beim weiteren Fortgang der Sanierung als verfehlt erweisen.

2. Genehmigungspflicht
Die Genehmigungspflicht erfasst Vorhaben und sonstige Maßnahmen, Teilungen, Vereinbarungen über Gebrauch oder Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils und sonstige Rechtsgeschäfte.

Zuständige Behörde: Stadt Roth

2.1 Vorhaben und sonstige Maßnahmen

  • Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
  • Aufschüttungen und Abgrabungen
  • Beseitigung baulicher Anlagen
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht baugenehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

 Hinweis: Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

2.2 Teilung eines Grundstücks

Unter dem Teilungsvorgang ist immer ein solcher zu verstehen, der zu Veränderungen von Grundstücksgrenzen führt. Rechtsvorgänge, welche diese Veränderungen nicht herbeiführen, werden von dem Teilungsbegriff nicht erfasst - z. B. Aufteilung in Wohnungseigentum.

2.3 Schuldrechtliche Vertragsverhältnisse über die Grundstücks- oder Gebäudenutzung, z. B.

  • Mietverträge
  • Pachtverträge 

Voraussetzung für die Genehmigungspflicht ist, dass sie auf eine bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen sind. Das ist auch der Fall, wenn bei unbestimmter Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr vereinbart ist.

2.4 Sonstige Rechtsgeschäfte, z.B.

  • rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks
  • Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, z. B. Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauchrechte, dingliche Vorkaufsrechte, Reallasten, Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
  • Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes.

3. Denkmalschutz
Baudenkmäler können einzelne Gebäude bzw. eine Mehrheit von baulichen Anlagen sein (Ensemble), z.B. umfasst der Bereich innerhalb der Stadtmauer einschließlich der Hauptstraße 1 - 58 das Ensemble Altstadt Roth.

Die Beseitigung und Veränderung von Baudenkmälern ist erlaubnispflichtig (Art. 6 Denkmalschutzgesetz). Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. 

Unabhängig davon unterliegen auch Baudenkmäler dem sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt.

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