Hauptbereich
Hygienemaßnahmen auf den Friedhöfen der Stadt Roth
1. Regelungen bei Bestattungen
Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 3. April 2022 grundsätzlich nur noch sogenannte Basisschutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen. Der Freistaat Bayern hat sich daher dazu entschieden, die Basisschutzmaßnahmen mit der am 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV, BayMB. 2022 Nr. 557) umzusetzen.
Damit entfallen auch die im Infektionsschutzkonzept für die Durchführung von Bestattungsfeiern auf den Friedhöfen der Stadt Roth bisher geltenden Sonderregelungen.
Im Zuge des Hausrechts behält sich die Stadt Roth aus Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes und Fürsorgeerwägungen weitergehende Maßnahmen für den Einzelfall vor.
2. Allgemeine Regelungen zum Betreten und Aufhalten auf dem Friedhofgelände
Bei Besuchen des Friedhofes oder einer Grabstätte, außerhalb von Trauerfeiern, Requiem, Rosenkranz- und Totengebeten, Aussegnungen oder Abschiednahmen sowie der Beisetzung an der Grabstätte, gilt auf dem Gelände der Friedhöfe keine generelle Maskenpflicht.
Es wird jedoch empfohlen auch im Freien stets auf die Einhaltung und Wahrung des Mindestabstandes von 1,50 m zu achten.
Roth, den 04.10.2022
Ihre Friedhofsverwaltung