Stadt Roth (Druckversion)

Melderechtliche Informationen

Ukrainische Staatsangehörige können sich 90 Tage visumfrei in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten ohne sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden zu müssen. Vorausgesetzt die Unterkunft erfolgt in einer privaten Wohnung und nicht in einer staatlichen Erstaufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft. Eine vorherige Anmeldung innerhalb der 90 Tage ist jedoch jederzeit freiwillig möglich.

Das Bürgerbüro der Stadt Roth kann nur die im Stadtgebiet der Stadt Roth und ihren Ortsteilen wohnhaften Personen melderechtlich erfassen.

Für die Anmeldung ist eine vorherige Terminvereinbarung bei der Meldebehörde der Stadt Roth wünschenswert, idealerweise vereinbaren Sie diese Termine online unter: https://tevis.stadt-roth.de/

Folgende Unterlagen sind zur Anmeldung bei der Meldebehörde zwingend vorzulegen:

  • Jede volljährige Person muss ein Anmeldeformular ausfüllen und unterschreiben. Ehegatten und minderjährige Kinder können auf einem gemeinsamen Anmeldeformular eingetragen werden. Hierbei sind insbesondere sowohl auf die Angaben zum Familienstand und ggf. nicht mitziehenden Ehepartnern, als auch zu eventuell früheren Wohnsitznahmen im Bundesgebiet notwendig.
    - Vordruck Anmeldeformular (PDF-Datei)
  • Der Vordruck zur Wohnungsgeberbestätigung ist vom Wohnungsgeber auszufüllen und zu bestätigen.
    - Vordruck Wohnungsgeberbestätigung (PDF-Datei)
  • Die folgenden Dokumente aller Anzumeldenden sind jeweils im Original vorzulegen:
    • Reisepässe oder
    • ID-Karten (in lateinischer Schrift) oder
    • Identitätsbescheinigungen des ukrainischen Gernalkonsulats
      oder nach ausländerrechtlicher Registrierung:
    • Anlaufbescheinigungen oder
    • Ankunftsnachweise oder
    • Fiktionsbescheinigungen oder
    • Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunden minderjähriger Kinder sowie Heiratsurkunden verheirateter Personen sind im Original (sofern vorhanden) vorzulegen um Familienverbände erfassen zu können.

Die Mitarbeiter der Meldebehörde werden die benötigten Unterlagen während der Vorsprache entgegennehmen und nach Prüfung im Melderegister eintragen. Die Zusendung der Meldebestätigung/en erfolgt im Nachgang postalisch. Aus diesem Grund ist die Postzustellung durch entsprechende Briefkastenbeschilderungen oder der Angabe von Adresszusätzen ("c/o") bei der Anmeldung zu gewährleisten.  

Personen ohne Reisepass, ID-Karten oder Identitätsbescheinigungen des ukrainischen Gernalkonsulats:

Bitte beachten Sie, dass Personen die Ihre Identität nicht nachweisen können, sich zunächst bei der zuständigen Ausländerbehörde (hier: Landratsamt Roth) zur Erstregistrierung zu melden haben. Wenn die Person im Anschluss bei der Meldebehörde vorspricht, erfolgt die Eintragung im Melderegister auf Grundlage eines der von der Ausländerbehörde ausgestellten Nachweises (z.B. Anlaufbescheinigung oder Ankunftsnachweis). Dieser Nachweis ist zusammen mit anderen Dokumenten vorzulegen, die die Identität einer Person darlegen können (z.B. der sog. Inlandspass bei Volljährigen, Geburtsurkunden bei Minderjährigen). Ein gültiger Reisepass und ggf. Personenstandsurkunden mit Übersetzung und Apostille sind der Meldebehörde im Nachgang vorzulegen, sobald diese von ukrainischen Behörden ausgestellt werden konnten.

Wegzug aus Roth:

Ziehen Sie aus einer bereits gemeldeten Wohnung aus und beziehen eine neue Wohnung in Deutschland, müssen Sie sich binnen 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde der neuen Wohnung anmelden. Eine Abmeldung der alten Wohnung ist nicht erforderlich.

Ziehen Sie von Deutschland in ein anderes Land oder kehren Sie in die Ukraine zurück, ist eine Abmeldung bei der Meldebehörde erforderlich. Hierzu melden Sie sich bitte frühestens eine Woche vor und spätestens zwei Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung persönlich oder schriftlich beim Bürgerbüro der Stadt Roth ab.
- Vordruck Abmeldeformular beim Wegzug ins Ausland (PDF-Datei)

Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht)

Bei der Erfassung von ukrainischen Flüchtlingen muss das Ausländeramt beim Landratsamt Roth ebenfalls beteiligt werden.

Jede zuziehende Person muss einen gesonderten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenhG stellen.

Sollten Sie diesen Antrag / diese Anträge im Rahmen der Anmeldung bei der Meldebehörde vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorlegen, können diese auch von uns an das Ausländeramt weitergeleitet werden. 

- Informationsblatt des Landratsamtes Roth zur Aufnahme von Schutzsuchenden / Kriegsflüchtlingen Ukraine (PDF-Datei)

- Vordruck Antrag auf Erteilung Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Sprache deutsch)(PDF-Datei)

- Vordruck Antrag auf Erteilung Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Sprache deutsch/ukrainisch) (PDF-Datei)

Sozialamt (Finanzielle Unterstützung)

Sollten ukrainische Flüchtlinge finanzielle Unterstützung benötigen, muss beim Sozialamt des Landratsamtes Roth ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gestellt sowie eine Erklärung zu Vermögen und Einkommen abgegeben werden. Sollten Sie diese Anträge im Rahmen der Anmeldung bei der Meldebehörde vollständig ausgefüllt und unterschrieben mitbringen, werden diese an das Sozialamt weitergeleitet. 

- Vordruck Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (PDF-Datei)

- Vordruck Erklärung Einkommen & Vermögen § 7 AsylbLG (PDF-Datei)

http://www.stadt-roth.de//de/rathaus-politik/verwaltung-buergerservice/aemter-und-sachgebiete/ordnung-und-soziales/informationen-zur-hilfe-fuer-gefluechtete-aus-der-ukraine