Schöffenwahl: Stadt Roth

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Schöffenwahl

Die Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028 steht an

Anfang des Jahres wurden bundesweit wieder Schöff*innen und Jugendschöff*innen für die Amtszeit von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 gesucht.

Gesucht wurden in der Stadt Roth Frauen und Männer, die am Amtsgericht Schwabach und Landgericht Nürnberg-Fürth als Vertreter*innen des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Interessierte am Schöff*innen-Ehrenamt konnten sich bis spätestens 17. März 2023 für die Liste bewerben.

Voraussetzungen / Wichtige Hinweise

Ein paar Voraussetzungen für die Schöff*innen-Auswahl müssen gegeben sein: 

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache
  • bei Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2024 muss das 25. Lebensjahr vollendet sein
  • zu Beginn der Amtsperiode darf das 70. Lebensjahr nicht vollendet sein
  • Wohnsitz in Roth
  • ein einwandfreier Leumund.

Zusätzliche Voraussetzung für Jugendschöffen:

Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung

(Diese Befähigung und Erfahrung braucht nicht schul- oder berufsmäßig erworben zu sein. Es reicht bspw. schon aus, dass man auf eigene Kindererziehung verweisen kann oder ehrenamtlich bzw. beruflich mit Jugendlichen arbeitet).

Das verantwortungsvolle Amt als Schöff*in verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöff*innen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.

Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der oder die Angeklagte aufgrund des Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöff*innen sind mit den Berufsrichter*innen gleichberechtigt.

Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöff*innen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöff*innen daher mit zu verantworten.

Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöff*innenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichter*innen müssen Schöff*innen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den oder die Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Ablauf und Fristen

A Bewerbungsfrist als Schöffe für das Amtsgericht Nürnberg bzw. Landgericht Nürnberg-Fürth   
Die Bewerbung als Schöff*in konnte bis spätestens 17. März 2023 eingereicht werden - die Frist ist abgelaufen. 

B Bewerbungsfrist als Jugendschöffe (abgelaufen)
Die Bewerbungsfrist für das Jugenschöffenamt war bis 15. Februar beim Landratsamt möglich und ist abgelaufen. 

Bewerbung als Schöff*in für das Amtsgericht Schwabach oder Landgericht Nürnberg-Fürth

Interessierte konnten ihre vollständig ausgefüllte und unterschriebeneBewerbung (PDF-Datei) für das Amt eines Schöffen bei der Stadt Roth, c/o Hauptamt, Kirchplatz 4, 91154 Roth bis spätestens 17. März 2023 einreichen - die Bewerbungsfrist ist abgelaufen.

Weitere Informationen für Interessierte finden Sie unter dem Ausklappfenster "Weitere Hinweise.

Der Stadtrat der Stadt Roth schlägt dem Gericht immer doppelt so viele Kandidat*innen vor, wie an Schöff*innen benötigt werden. Dies sind für die Wahlperiode Januar 2024 bis Dezember 2028 insgesamt 16 Personen. Aus diesen Vorschlägen wählt dann - voraussichtlich im Herbst 2023 - ein unabhängiger Wahlausschuss bei Gericht die benötigte Anzahl an Schöff*innen. Gewählte Bewerber*innen werden direkt vom Gericht über ihre Wahl informiert. Die Bewerber, die bis Ende des Jahres keine Mitteilung erhalten haben, müssen davon ausgehen, dass sie nicht gewählt wurden.
 

Bewerbung als Jugendschöff*in

Interessierte für das Jugendschöff*innen-Amt konnten ihre Bewerbung

bis zum 15. Februar 2023 an das Landratsamt der Stadt Roth, Kreisjugendamt, Weinbergweg 10, 91154 Roth richten. 

Die Bewerbungsfrist ist abgelaufen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Obermeyer, Tel.: 09171 811367, E-Mail: monika.obermeyer(@)landratsamt-roth.de

Weitere Informationen zum Amt eines Jugendschöffen finden Sie auf der Internetseite des Landratsamtes Roth, https://www.landratsamt-roth.de/news/jugendschoeffenwahl-2024-2028