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Ortsrecht
Begriffserklärungen

Satzungen
sind vom Stadtrat erlassene Rechtssätze, mit denen vor allem die städtischen Angelegenheiten und Einrichtungen der Stadt Roth (wie Abwasser, Kindertagesstätten, usw.) und die von der Stadt erhobenen Abgaben (z. B. Hundesteuer, Erschließungsbeiträge usw.) geregelt sind.

Verordnungen
sind aufgrund besonderer Gesetze vom Stadtrat erlassene Vorschriften, mit denen für das Stadtgebiet vor allem bestimmte Verbote und Gebote - insbesondere wegen sicherheits- oder naturschutzrechtlicher Gründe - festgelegt werden.

Amtliche Bekanntmachungen
Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekanntgemacht, dass sie in der Verwaltung der Stadt zur Einsicht niedergelegt werden und die Niederlegung durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil in der Roth-Hilpoltsteiner Volkszeitung bekanntgegeben wird.

Bewehrungsvorschriften sind Ordnungswidrigkeitenvorschriften. Sie legen fest, welche Zuwiderhandlungen gegen die Verbote oder Gebote einer Satzung oder Verordnung mit einer Geldbuße belegt werden können.

Kommunale Gebühren, Beiträge und Steuern sind Abgaben, die die Stadt Roth aufgrund ihrer Satzungen erhebt. Gebühren, Beiträge und Steuern werden mittels eines Bescheids erhoben, d. h. von der Stadt Roth einseitig eingefordert, wenn sie fällig sind.

Eine Gebühr stellt die Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme einer städtischen Einrichtung bzw. die Bezahlung für eine tatsächlich in Anspruch genommene Leistung der Stadt dar.
Beispiel: Friedhofsgebühren (für die Inanspruchnahme von Gräbern einschließlich des notwendigen Herstellungsaufwandes). Ein Beitrag ist hingegen nicht als unmittelbare Gegenleistung für eine bestimmte, in Anspruch genommene Leistung zu zahlen, sondern dafür, dass die Stadt Roth bestimmten Personen Vorteile gewährt,
z. B. indem sie Investitionen tätigt und Infrastruktur schafft. Auch wenn der einzelne die Vorteile nicht nutzt, muss er als (potentiell) Begünstigter hierfür bezahlen.
Beispiel: Erschließungsbeiträge (sie sind zu entrichten, egal ob das Grundstück tatsächlich bebaut wird oder nicht).

Der Steuern steht - noch weiter gehend - gar keine im Zusammenhang mit der Abgabe stehende Gegenleistung gegenüber. Die Steuer dient also nicht der Finanzierung dessen,
woran die Steuer anknüpft, sie dient vielmehr allgemein und ohne Zweckbindung der Finanzierung der Gemeindeangelegenheiten.
Beispiel: Hundesteuer (sie wird nicht zur Verbesserung der Hundehaltungsbedingungen eingesetzt).

Ein Entgelt ist demgegenüber zu entrichten, wenn die Stadt Roth mit dem Zahlungspflichtigen eine Vertrag geschlossen hat, die Benutzung einer Einrichtung (z. B. Schwimmbad, Stadtjugendkapelle, Kulturfabrik) also privatrechtlich geregelt hat. Ob die Benutzung einer städtischen Einrichtung öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (also eine Benutzungs- und Gebührensatzung besteht) oder privatrechtlich (also Vertragsbedingungen, eine Hausordnung und ein Entgeltverzeichnis existieren) steht der Kommune frei und ist deshalb von Einrichtung zu Einrichtung und von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

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