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Formulare der Finanzverwaltung
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Pauschaler Abzug von Wasser zur Gartenbewässerung bei der Abwasserbeseitigung

Ab 1. Januar 1993 werden die Abwassergebühren nach dem Frischwasserverbrauch des gesamten laufenden Jahres berechnet. Wer jedoch im Sommer einen Garten aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bewässert, kann, wenn pro Person wenigstens 25 cbm Frischwasserverbrauch für die Gebührenberechnung verbleiben, einen pauschalen Abzug bei der Abwassergebührenrechnung geltend machen.
Bei einer Gartenfläche, ohne Wege, von 200 – 499 qm können 15 cbm und bei einer Gartenfläche über 500 qm 20 cbm abgezogen werden.
Falls Sie den pauschalen Abzug beanspruchen wollen, bitten wir Sie, den Antrag auszufüllen und bis spätestens 1. Dezember des laufenden Jahres bei der Stadt Roth, Kämmerei, abzugeben. Ein einmal gestellter Antrag gilt auch für die folgenden Jahre, wenn kein Eigentümerwechsel eintritt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Kämmerei, Telefon: 09171/848-245.

Was jeder Hundehalter wissen sollte

Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist wer einen über vier Monate alten Hund hält. Der Eigentümer des Hundes haftet für die Hundesteuer, auch wenn er den Hund nicht selbst hält. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als drei Monate, entsteht keine Steuerpflicht.
Anmeldepflicht
Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht vier Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von vier Monaten beim Steueramt anmelden.
Abmeldepflicht
Wird ein Hund während des Rechnungsjahres abgegeben oder getötet oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden.
Wohnungswechsel
Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten.
Veräußerung von Hunden
Der Veräußerer hat dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekanntzugeben.
Ersatzhund
Wird anstelle eines verendeten oder getöteten Hundes ein Ersatzhund angeschafft, so ist dies dem Steueramt anzuzeigen. Als Ersatzhund gilt ein nach dem Verenden oder der Tötung des versteuerten Hundes neu angeschaffter Hund oder ein bereits gehaltener Hund, der erst vier Monate at wird.
Bei weiteren Fragen können Sie sich an das Steueramt unter der Telefon: 09171/848-243 wenden.

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