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 | Genehmigungsfreistellung |
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Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedürfen keiner Genehmigung die Errichtung oder Änderung von
- Vorhaben geringer Schwierigkeit,
- eingeschossigen gewerblichen Lagergebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12,00 m und mit Grundflächen von nicht mehr als 500 m², soweit sie keine Sonderbauten sind.
- in Gewerbe- und Industriegebieten eingeschossigen handwerklich oder gewerblich genutzten Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12,00 m und mit Grundflächen von nicht mehr als 500 m², soweit sie keine Sonderbauten sind.
- Gebäuden mittlerer Höhe, die ausschließlich zu Wohnzwecken oder neben einer Wohnnutzung teilweise oder ausschließlich freiberuflich oder gewerblich genutzt werden,
einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, wenn
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes und örtlichen Bauvorschriften nicht widerspricht,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
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