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Genehmigungsfreistellung
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedürfen keiner Genehmigung die Errichtung oder Änderung von
  • Vorhaben geringer Schwierigkeit,
  • eingeschossigen gewerblichen Lagergebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12,00 m und mit Grundflächen von nicht mehr als 500 m², soweit sie keine Sonderbauten sind.
  • in Gewerbe- und Industriegebieten eingeschossigen handwerklich oder gewerblich genutzten Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12,00 m und mit Grundflächen von nicht mehr als 500 m², soweit sie keine Sonderbauten sind.
  • Gebäuden mittlerer Höhe, die ausschließlich zu Wohnzwecken oder neben einer Wohnnutzung teilweise oder ausschließlich freiberuflich oder gewerblich genutzt werden,
einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, wenn
  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes und örtlichen Bauvorschriften nicht widerspricht,
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
  • die Gemeinde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

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