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 | Stellplatzablösung |
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| Die Bayerische Bauordnung verpflichtet den Bauherrn, in Verbindung mit neu zu errichtenden Gebäuden eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen zu schaffen. Kann der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen, kann er die Verpflichtung auch dadurch erfüllen, dass er der Gemeinde gegenüber die Kosten für die Herstellung der vorgeschriebenen Stellplätze oder Garagen in angemessener Höhe übernimmt. Die Höhe der Ablösesumme ist gesetzlich festgelegt und darf 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten eines Stellplatzes in einer öffentlichen Parkeinrichtung im jeweiligen Gemeindebereich einschließlich der Kosten des Grundstückserwerbs nicht übersteigen. Die Gemeinde ist, wenn sie einer Ablösung zustimmt, verpflichtet, die Ablösegelder zur Schaffung von öffentlichen Parkgelegenheiten zu verwenden. |