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 | Herstellungsbeitrag für die Entwässerung (Kanalherstellungsbeitrag) |
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Für die Möglichkeit, ein Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sind nach Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Herstellungsbeiträge zu erheben.
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Ihre Ansprechpartner bei Fragen zum Kanalherstellungsbeitrag sind Frau Fleischer und Frau Schuster, Tel. 0911/848-413.
Rechtsgrundlagen:
Abwassergebühren |