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 | Erschließungsverträge |
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Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde. Über einen Erschließungsvertrag kann die Herstellung der Erschließungsanlagen vertraglich einem Dritten (Investor) übertragen werden.
Gegenstand des Erschließungsvertrages können beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein. Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen beitragsfähig sind.
Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform. |