Stadt Roth (Druckversion)

Kriterien für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Stadtgebiet der Stadt Roth

Die Auswirkungen des Klimawandels sind bereits heute deutlich zu spüren. Ein Baustein der Energiewende ist der Einsatz von Erneuerbaren Energien, wie z.B. Freiflächenphotovoltaikanlagen.

Im Stadtgebiet der Stadt Roth sind aktuell (2023) keine Freiflächenphotovoltaikanlagen vorhanden. Als Voraussetzung für den Bau einer Freiflächenphotovoltaikanlage im Außenbereich wird grundsätzlich die Aufstellung bzw. Änderung der entsprechenden Bauleitpläne benötigt. Zur baurechtlichen und landesplanerischen Behandlung wird im Detail auf die Hinweise des bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021, bzw. die aktuelle Regelung des § 35 BauGB verwiesen.

Damit eine Entwicklung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Ausgleich aller Interessen stattfinden kann, hat der Stadtrat der Stadt Roth in seiner Sitzung vom 25. Juli 2023 einen Kriterienkatalog mit Auswertungsliste als Entscheidungsgrundlage für die Prüfung von Einzelfällen entwickelt.

Die Kriterien zeigen auf, ob und unter welchen Voraussetzungen Freiflächenphotovoltaikanlagen über die Bauleitplanung ermöglicht werden sollen. Das Bauleitplanverfahren erfolgt im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 12 BauGB). Da die Stadt die Planungshoheit trägt, besteht kein Anspruch auf Durchführung eines Bauleitplanverfahrens. Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung wird mit dem vorliegenden Kriterienkatalog nicht geschaffen.

Hier (PDF-Datei) finden Sie den Kriterienkatalog und die zugehörige Auswertungsliste (PDF-Datei), mit dem Interessierte bereits vor Einreichung eines Antrages das beabsichtigte Vorhaben mit den städtischen Anforderungen abgleichen können.

Für weitere Informationen können Sie sich auch an die Sachgebietsleiterin der Stadtplanung Michaela Schachlitz wenden. 

http://www.stadt-roth.de//de/leben-wohnen/bauen-wohnen/photovoltaik